§ 1
Regelbetrieb der Kindertagesförderung
unter Pandemiebedingungen


(1) Ab dem 1. August 2020 wird allen Kindern die Kindertages-
förderung im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen ermög-
licht.


(2) Im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen dürfen offene und
teiloffene Angebote in den Kindertageseinrichtungen nur in von-
einander getrennten, konstanten Teilbereichen mit bis zu 100 Kin-
dern und mit konstantem pädagogischen Personal erfolgen. Dabei
sind die Hinweise des Ministeriums für Soziales, Integration und
Gleichstellung zum Schutz von Beschäftigten und Kindern in der
Kindertagesförderung in M-V in der geltenden Fassung zu beach-
ten.


(3) In begründeten Einzelfällen können die Träger der Kinder-
tageseinrichtungen vom durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Ver-
hältnis nach § 14 Absatz 1 und 2 des Kindertagesförderungsgeset-
zes in Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe abweichen.


(4) An SARS-CoV-2 erkrankte Personen und Personen mit ent-
sprechenden Symptomen dürfen auch im Regelbetrieb unter Pan-
demiebedingungen die Kindertageseinrichtungen und Kinderta-
gespflegestellen nicht betreten.


(5) Zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten ist eine tägli-
che Dokumentation

  1. zur Zusammensetzung der Gruppen, ggf. der Wahrnehmung
    von offenen und teiloffenen Angeboten durch die Kinder (Na-
    men der Kinder),
  2. der anwesenden Beschäftigten in der Einrichtung (Namen und
    Einsatzzeit) sowie
  3. über die Anwesenheit weiterer interner und externer Personen
    (Name und Zeiten, außer Eltern bzw. Bevollmächtigte in
    Bring- und Abholzeit)
    zu führen. Diese täglichen Anwesenheitslisten sind der zuständi-
    gen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektions-
    schutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlan-
    gen vollständig herauszugeben. Soweit die zu erhebenden perso-
    nenbezogenen Daten über das hinausgehen, was aufgrund der
    Betreuungs- und Arbeitsverträge sowie der Vereinbarungen über
    Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung erforderlich ist, dür-
    fen sie zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbe-
    zwecken, weiterverarbeitet werden; sie sind unverzüglich nach
    Ablauf von vier Wochen zu vernichten, wenn sie nicht von der
    Gesundheitsbehörde angefordert werden. Die Informationspflicht
    nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch ei-
    nen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitslisten nach Satz 1
    sind so zu führen und aufzubewahren, dass die personenbezoge-
    nen Daten für Dritte nicht zugänglich sind.

Quelle: Sozialministerium MV

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