Familien, die im August dieses Jahres Sozialleistungen wie Wohngeld, Sozialhilfe oder Hartz IV erhalten, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind und Jugendlichen unter 18 Jahren. Dieser „Kinderfreizeitbonus“ wurde mit dem Aktionsprogramm der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als Hilfe für bedürftige Familien sowie Familien mit geringem Einkommen beschlossen und soll den Minderjährigen ermöglichen, Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen.
„Familien, die im August den Kinderzuschlag für einkommensschwache Familien erhalten, überweist die Familienkasse diese Einmalzahlung automatisch – sie müssen nichts tun. Anders sieht das für Familien aus, die Wohngeld bekommen, aber keinen Kinderzuschlag. Sie müssen den Kinderfreizeitbonus bei ihrer Familienkasse beantragen“, sagt Landesbauminister Christian Pegel und begründet: „Der Bund hat die Auszahlung dieses Bonus‘ an die Familienkassen der Arbeitsagenturen übertragen. Diese haben aber nur die Daten der Kinderzuschlagsempfänger. Familien, die also etwa über die kommunalen Wohngeldbehörden Leistungen erhalten, nicht aber den Kinderzuschlag, sind bei den Familienkassen nicht registriert und müssen daher aktiv ihren Anspruch dort anmelden.“
„Das betrifft auch Familien, die Sozialhilfe bekommen, aber keinen Kinderzuschlag. Das kommt seltener vor als Familien mit Wohngeld und ohne Kinderzuschlag, aber es gibt solche Fälle. Auch diese Familien möchte ich darauf aufmerksam machen, dass sie Anspruch auf die Einmalzahlung haben, diese aber beantragen müssen“, sagt Sozialministerin Stefanie Drese. Zugleich weist sie daraufhin, dass diese Einmalzahlung nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet wird.
„Die Antragstellung auf den Kinderfreizeitbonus ist mit wenig Aufwand verbunden. Einfach das Antragsformular ausfüllen und eine Kopie des Wohngeld- bzw. Sozialhilfebescheides, der den Monat August 2021 mit umfasst, beifügen“, ergänzen die Minister. Der Antrag kann auch noch nach August gestellt werden, etwa, wenn Wohngeld oder Sozialhilfe rückwirkend bewilligt und nachgezahlt wird.
Das Antragsformular und weitere Informationen etwa zu den Voraussetzungen für den Anspruch finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus. Der Antrag kann per Post oder E-Mail an die zuständige Familienkasse gesandt werden.
Familien, die Grundsicherung nach SGB II, umgangssprachlich Hartz IV, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, wird die Einmalzahlung automatisch ohne weiteren Antrag von den jeweils zuständigen Stellen ausgezahlt.
Der Kinderfreizeitbonus ist nicht zu verwechseln mit dem Kinderbonus, der für jedes Kind gezahlt wird, für das im Jahr 2021 in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestand. Informationen zum Kinderbonus erhalten Sie auf der Seite www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderbonus.
Hintergrund
Ende 2020 haben 22.560 Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern Wohngeld bezogen, darunter rund 7.400 Haushalte mit Kindern unter 18 Jahren. Die Zahl der Wohngeldempfänger stieg damit binnen eines Jahres um knapp 13 Prozent. Das durchschnittliche monatliche Wohngeld betrug 130 Euro – das sind elf Euro mehr als 2019. Grund für den Anstieg sind die Wohngelderhöhung zum 1. Januar 2020 sowie die erhöhte Inanspruchnahme infolge der Corona-Pandemie.