Im Vorfeld des angekündigten Warnstreiks im öffentlichen Personennahverkehr am Freitag, 1. März 2024, weist das Bildungsministerium Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrkräfte auf die allgemein geltenden Grundsätze bzw. Maßnahmen hin, die bei Ereignissen, die das Unterrichtsgeschehen beeinträchtigen, gelten.
Die Schülerinnen und Schüler sind dann entschuldigt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Kinder oder volljährige Schülerinnen und Schüler sich selbst an der Schule für den betreffenden Zeitraum möglichst schriftlich abmelden.
Grundsätzlich findet der Unterricht in der Schule statt. Schulen entscheiden, in welcher Form sie Unterricht anbieten, ob Präsenz- oder Digitalunterricht. Distanz- bzw. Onlineunterricht wird von der Schule aus gestaltet. Für die Lehrkräfte besteht planmäßig die Pflicht zur Anwesenheit. Bis zur Klasse 6 unterbreiten Schulen in jedem Fall ein Präsenzangebot – ob Betreuung oder Unterricht.
Wenn Schülerinnen und Schüler zu dem Zeitpunkt ein Praktikum absolvieren und aufgrund der Arbeitskampfmaßnahmen den Praktikumsbetrieb nicht erreichen können, informieren sie darüber die Erziehungsberechtigten, den Betrieb sowie die Schule. Diese Schülerinnen und Schüler bearbeiten dann die Aufgaben, die über die Lernplattform der Schule zur Verfügung gestellt werden, zu Hause oder nehmen am Onlineunterricht teil.
Ob Schulfahrten und Wandertage durchgeführt werden, liegt im Ermessen der Schule.
Auch die Durchführung von Veranstaltungen am Nachmittag, außerhalb der unterrichtsergänzenden Angebote, wie beispielsweise Sportwettbewerbe und Schulfeste, liegt im Ermessen der Schule.