Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Menschen planen ihre Reise. Doch gilt das auch für Arbeitslose? Die Antwort lautet: Ja – allerdings nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit.
Anders als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Wer Leistungen erhält, muss grundsätzlich an jedem Werktag für die Agentur für Arbeit erreichbar sein und kurzfristig auf Arbeitsangebote, Vorstellungsgespräche oder Weiterbildungsmaßnahmen reagieren können.
Dennoch kann die Agentur für Arbeit einer sogenannten Ortsabwesenheit zustimmen. Bis zu 21 Kalendertage pro Jahr sind möglich, sofern die berufliche Eingliederung dadurch voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. Deshalb sollte die geplante Reise frühzeitig angekündigt werden. Die endgültige Genehmigung erfolgt in der Regel jedoch erst kurz vor Reisebeginn, da sich bis dahin noch Vermittlungsmöglichkeiten ergeben können.
Am einfachsten lässt sich die Ortsabwesenheit online über den eService der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Alternativ ist dies auch telefonisch über die kostenfreie Hotline 0800 4 5555 00 möglich.
Wichtig: Wer ohne Zustimmung verreist, riskiert den Verlust seines Leistungsanspruchs. In diesem Fall müssen das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgezahlt werden.
Die Agentur für Arbeit empfiehlt daher, jede geplante Reise rechtzeitig anzumelden und erst nach der Genehmigung anzutreten. So bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen und unangenehme finanzielle Folgen werden vermieden.