Sommerzeit ist Ferienzeit und auch für einige Arbeitslose stellt sich die Frage, ob und wie lange sie Urlaub machen und verreisen dürfen. Anders als berufstätige Arbeitnehmer haben Arbeitslose aber keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Nur wenn Arbeitsmöglichkeiten oder berufliche Weiterbildungen nicht beeinträchtigt werden, gibt es grünes Licht für die Abwesenheit.
Da ein Stellenangebot unter Umständen auch sehr kurzfristig vermittelt wird, kann der Urlaub für Arbeitslose daher auch nur kurzfristig genehmigt werden, in der Regel ein bis zwei Wochen vor dem geplanten Reisetermin. Der Antrag kann am einfachsten online gestellt werden. Das geht – wie bei sehr vielen Dienstleistungen der Arbeitsagentur – über den eService unter www.arbeitsagentur.de/eService (in der Rubrik „Leistungen und Angebote der Agentur für Arbeit“ und dann im Auswahlfeld „Ortsabwesenheit beantragen“). Die Zustimmung kann aber auch mit einem Anruf unter der gebührenfreien Nummer 0800 4 5555 00 eingeholt werden.
Die Regelungen im Einzelnen als Hintergrund-Informationen:
Arbeitslosengeld-Bezieher müssen für die Agentur für Arbeit an jedem Werktag erreichbar sein.
Die Agentur kann allerdings einer Reise bzw. Urlaub von bis zu 21 Kalendertagen im Jahr und damit einer Unterbrechung der Jobsuche zustimmen, wenn die berufliche Eingliederung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird.
Anders gesagt darf sich durch den Urlaub (juristisch wird von „Ortsabwesenheit“ gesprochen) weder ein Arbeitsangebot verzögern, ein Vorstellungsgespräch platzen noch eine Weiterbildung verschieben.
Daher ist es notwendig, den beabsichtigten Urlaubszeitraum der Agentur mitzuteilen und sich das Einverständnis geben zu lassen. So können Nachteile vermieden und die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes gesichert werden.Wer ohne Zustimmung verreist, verliert seinen Leistungsanspruch und muss zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen.
Quelle: BA Stralsund